1. Allgemeine Bestimmungen und Vertragsabschluss1.1Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen DLOGIC mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2Es gelten ausschliesslich diese Zahlungs- und Lieferbedingungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn DLOGIC in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Zahlungs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen den Auftrag ausführt.
1.3Angebote von DLOGIC sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn DLOGIC die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt.
2. Nutzungsrechte2.1Werden dem Kunden Beschreibungen, Zeichnungen und andere Unterlagen („Unterlagen“) übersandt, so behält sich DLOGIC seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung von DLOGIC zugänglich gemacht werden und sind, wenn ein verbindlicher Vertrag nicht zustande kommt, auf Verlangen von DLOGIC, unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.
2.2Werden von DLOGIC Waren geliefert, auf denen Software, insbesondere Steuerungssoftware implementiert ist, so erhält der Kunde ein nicht ausschliessliches, zeitlich unbeschränktes Recht, die Programme auf den DLOGIC Produkten ablaufen zu lassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Programme zu bearbeiten, zu ändern oder umzugestalten.
3. Preise und Zahlungsbedingungen3.1Die Preise verstehen sich ab Werk ausschliesslich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
3.2Zahlungen sind frei Zahlstelle der Firma DLOGIC zu leisten. Die Zahlungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
3.3Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.4Erhöhen sich nach Vertragsabschluss mit dem Kunden die Materialbeschaffungskosten, insbesondere die Weltmarktpreise für elektronische Bauteile, so ist DLOGIC berechtigt, seine Preise anzupassen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.
3.5Sind zwischen DLOGIC und dem Kunden Verträge für die Lieferung von Produkten über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten vereinbart oder wurden Rahmenlieferangsterträge über einen entsprechenden Zeitraum abgeschlossen, so gilt die vorstehende Regelung entsprechend.
4. Eigentumsvorbehalt4.1DLOGIC behält sich das Eigentum an von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor (Vorbehaltsware).
4.2Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde nicht berechtigt, die Liefergegenstände zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, so wird der Kunde DLOGIC hiervon unverzüglich unterrichten und die für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
4.3Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr zu veräussern. Er tritt hierzu bereits jetzt alle seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware an seine Kunden Sicherungshalter an DLOGIC ab. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen berechtigt. DLOGIC kann diese Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug von mehr als 30 Kalendertagen befindet, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde oder sonstige Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden gegeben sind. Der Kunde wird im Fall des Widerrufs der Einziehungsermächtigung DLOGIC alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen übersenden, damit DLOGIC die abgetretenen Forderungen geltend machen kann.
4.4Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräusserung des Vorbehaltsgutes in einen mit seinen Kunden bestehenden Kontokorrent auf, so tritt er einen positiven Saldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an DLOGIC ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware entspricht.
4.5Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für DLOGIC. Die neu entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen des Kunden steht DLOGIC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Gegenstände zu.
4.6Übersteigen die DLOGIC zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 15 %, so wird DLOGIC auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach Wahl von DLOGIC freigeben.
5. Lieferzeiten und Verzug5.1Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung sind alle Lieferfristen Circa-Fristen. Die rechtzeitige Belieferung des Kunden setzt voraus, dass erforderliche Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, so verlängern sich vereinbarte Fristen um den Zeitraum der Verzögerung sowie eine angemessene Anlaufphase.
5.2Erfüllt der Kunde seine Pflichten nicht, so kann ihm DLOGIC unter Androhung der Kündigung des Vertrages eine angemessene Nachfrist setzen und nach Ablauf der Frist den Vertrag nach §§ 643, 645 Abs. 1 Satz 2 BGB kündigen.
5.3Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie DLOGIC zumindest in Textform bestätigt. Vereinbarte Liefertermine in lang laufenden Verträgen, insbesondere Rahmenlieferungsverträgen, sind erst dann verbindlich, wenn die Liefergegenstände nach den vertraglichen Vereinbarungen verbindlich bestellt sind.
5.4Betriebsfremde Ereignisse, die von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführt werden, die nach menschlichem Ermessen nicht vorhersehbar sind, befreien DLOGIC von ihrer Lieferverpflichtung. Dies gilt auch bei Arbeitskämpfen und bei der Verhängung von Embargos.
5.5Bei Rahmenlieferungsverträgen bevorratet DLOGIC die Liefergegenstände für den durchschnittlichen Bedarf von zwei Wochen. Kommt es zu Lieferverzögerungen bei den Vorlieferanten von DLOGIC, so wird DLOGIC dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. DLOGIC wird versuchen, verzögerte Lieferungen ihrer Vorlieferanten aufzuholen. Treten trotzdem Lieferverzögerungen ein, so hat DLOGIC hierfür nicht einzustehen.
5.6Stellt der Hersteller die Produktion des Liefergegenstandes ein, so wird DLOGIC versuchen, die Möglichkeit eines „Last Calls“ zu ermöglichen, der es dem Kunden erlaubt, ein letztes Mal eine grössere Menge des Liefergegenstandes zu beziehen. Die Lieferverpflichtungen von DLOGIC im Hinblick auf den nicht mehr produzierten Liefergegenstand enden mit der Einstellung der Produktion durch den Hersteller.
6. GefahrübergangDie Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Beschädigung des Liefergegenstandes geht vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen mit der Bereitstellung des Liefergegenstandes in den Geschäftsräumen von DLOGIC auf den Kunden über (EXW Incoterms 2020, Gefahrübergang Ex Works).
7. Sachmängel7.1Der Kunde wird die Liefergegenstände unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit überprüfen. Es gilt § 377 HGB mit der Massgabe, dass der Kunde DLOGIC in Textform den festgestellten Mangel mit möglichst genauer Beschreibung mitteilt. Ansprüche des Kunden wegen seiner eigenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich diese Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Kunde die Liefergegenstände weiter versandt hat.
7.2Ansprüche nach § 478 BGB (Rückgriff) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
7.3Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, so hat der Kunde das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder nach Massgabe von Ziffer 9 Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend zu machen.
8. Rechtsmängel8.1Wird der Kunde von Dritten im Zusammenhang mit den von DLOGIC gelieferten Gegenständen wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte in Anspruch genommen, so haftet DLOGIC nur, wenn die Liefergegenstände vertragsgemäss verwendet wurden. DLOGIC wird nach seiner Wahl für die betroffenen Liefergegenstände entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder die Liefergegenstände so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird oder den Liefergegenstand austauschen. Sofern dies für DLOGIC zu angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
8.2Der Kunde wird DLOGIC unverzüglich unterrichten, wenn Dritte Schutzrechte geltend machen und Erklärungen sowie Verteidigungsmassnahmen nur nach Abstimmung mit DLOGIC abgeben bzw. ergreifen.
8.3Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzungen selbst zu vertreten hat.
8.4Ansprüche des Kunden sind auch ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung auf einer Vorgabe des Kunden, durch eine von DLOGIC nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert wird.
8.5Weitergehende oder andere Ansprüche des Kunden gegen DLOGIC wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
9. Schadenersatz9.1DLOGIC haftet bei Vorsatz und der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf EUR 50.000,00 beschränkt. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet DLOGIC nur, wenn sie eine Pflicht verletzt hat, deren Einhaltung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmässig vertrauen kann (Kardinalpflicht), begrenzt auf EUR 20.000,00.
9.2Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird, DLOGIC eine Garantie gegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
9.3Im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen dem typischen Wert des Liefergegenstandes und dem möglicherweise eintretenden Schaden empfiehlt DLOGIC, das Mangelrisiko durch eine entsprechende Versicherung des Kunden abzudecken.
9.4Schadenersatzansprüche des Kunden auf Ersatz des entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen, soweit DLOGIC nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
10. Kündigung des BestellersSteht dem Kunden bei individuell anzufertigenden Liefergegenständen ein Kündigungsrecht zu, so ist DLOGIC berechtigt, ausgeführte Leistungen abzurechnen und für noch nicht ausgeführte Leistungen bis zur Wirksamkeit der Kündigung eine pauschale Vergütung in Höhe von 25 % der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass DLOGIC keine oder geringere Aufwendungen hatte.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht11.1Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
11.2Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von DLOGIC. DLOGIC ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.